Kann man die Demokratie retten, indem man sie einschränkt?

Harald Martenstein hat mit seiner Rede im Rahmen des „Prozess gegen Deutschland“ eine unbequeme Frage gestellt: Was passiert mit einer Demokratie, wenn sie eine Partei verbietet, die von Millionen Menschen gewählt wird?

Unabhängig davon, welche Partei gemeint ist, berührt diese Frage den Kern des deutschen Verfassungsverständnisses.

Die wehrhafte Demokratie

Das Grundgesetz kennt das Instrument des Parteiverbots ausdrücklich. Art. 21 Abs. 2 GG bestimmt:

„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“

Deutschland ist keine naive Demokratie. Es ist eine wehrhafte Demokratie – als historische Konsequenz aus dem Scheitern der Weimarer Republik.

Die Hürde ist bewusst extrem hoch

Doch das Bundesverfassungsgericht hat diese Norm stets restriktiv ausgelegt.

Im NPD-Urteil von 2017 stellte das Gericht klar, dass selbst eine eindeutig verfassungsfeindliche Zielsetzung nicht ausreicht. Es bedarf zusätzlich einer sogenannten „Potentialität“:

Es müsse „konkrete Anhaltspunkte von Gewicht“ geben, dass das Handeln der Partei „erfolgreich sein kann“. (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13)

Mit anderen Worten: Gesinnung allein genügt nicht. Erforderlich ist eine realistische Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Mehrheit ist kein Verbotsgrund

Hohe Wahlergebnisse sind nach dieser Dogmatik kein Indiz für Verfassungswidrigkeit – sondern Ausdruck politischer Zustimmung.

Gerade hier liegt die demokratische Spannung:

Eine Partei kann radikal sein. Sie kann provozieren. Sie kann politische Mehrheiten mobilisieren.

All das ist zunächst Ausdruck politischer Freiheit – nicht deren Abschaffung.

Gesinnung vs. Handeln

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet klar zwischen:

  • verfassungsfeindlicher Haltung
  • aktiv-kämpferischem Vorgehen zur Beseitigung der Ordnung

Erst Letzteres rechtfertigt ein Verbot.

Die Schwelle ist bewusst hoch, weil ein Parteiverbot nicht nur eine Organisation trifft, sondern Millionen Wähler politisch entrechtet.

Die eigentliche Gefahr

Martensteins provokante These lautet sinngemäß: Mit der Begründung, man verteidige die Demokratie, kann man sie auch beschädigen.

Diese Aussage ist keine Relativierung extremistischer Positionen. Sie ist eine Warnung vor einem falschen Einsatz des schärfsten Mittels.

Ein Parteiverbot darf kein politisches Hygieneinstrument sein. Es ist ein Notwehrrecht – und Notwehr setzt eine konkrete Gefahr voraus.

Die Bewährungsprobe der Demokratie

Eine gefestigte Demokratie zeigt ihre Stärke nicht durch Ausschluss, sondern durch argumentative Überlegenheit.

Das Grundgesetz vertraut auf politische Auseinandersetzung – und setzt das Verbot als äußerste Ausnahme.

Demokratie endet nicht dort, wo Mehrheiten unbequem werden. Sie endet dort, wo politische Konkurrenz nicht mehr zugelassen wird.

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Demokratie endet bereits da, wo man beginnt Mauern zu errichten zu errichten um auszugrenzen, vor zu verurteilen und Diskussionskultur einzuschränken.