Nicht der Skandal ist neu – sondern die Geisteshaltung dahinter
Warum der jüngste Auftritt von Brosius-Gersdorf nur bestätigt, was sich längst abzeichnete

Wenn politische oder juristische Skandale auftreten, wirken sie oft plötzlich. Tatsächlich sind sie fast immer nur der sichtbare Ausdruck einer Haltung, die sich zuvor bereits angekündigt hat – für jene, die genau hinschauen.
Der jüngste öffentliche Auftritt von Frauke Brosius-Gersdorf reiht sich genau in dieses Muster ein. Die Aufregung entzündet sich aktuell an ihren Aussagen zu Fraktionsdisziplin, demokratischer Legitimität und dem Umgang mit abweichenden Entscheidungen im parlamentarischen Raum. Doch wer darin einen Ausrutscher sieht, verkennt das eigentliche Problem.
Denn diese Denkweise war bereits vorher erkennbar.
Die frühe Spur: Schulung, Sensibilisierung, Verhaltenslenkung
Bereits vor gut zwei Wochen habe ich genau diese Geisteshaltung in einem früheren Artikel herausgearbeitet. Ausgangspunkt waren die Aussagen von Brosius-Gersdorf bei Markus Lanz zu Klarnamenpflicht, „Rechts- und Wertekunde“-Schulungen und staatlicher Sensibilisierung gegen Hass und Hetze.
Der Text trägt den Titel:
„Brosius-Gersdorf, ECTR-Entwurf und die Diskussion über Schulung und Sensibilisierung“
Darin habe ich diese aktuellen Vorschläge bewusst nicht isoliert betrachtet, sondern mit dem historischen ECTR-Entwurf verglichen, der ebenfalls auf Programme zur „Sensibilisierung“ und „Rehabilitation“ setzte.
Der entscheidende Punkt war dabei nicht der konkrete Maßnahmenkatalog, sondern das dahinterliegende Denkmuster:
Abweichendes Verhalten wird nicht als legitimer Ausdruck pluralistischer Freiheit verstanden, sondern als Defizit, das durch Schulung, Programme oder institutionelle Korrektur behoben werden soll.
Was sich jetzt bestätigt
Der aktuelle „Skandal“ zeigt exakt dieselbe Geisteshaltung – lediglich in einem anderen institutionellen Rahmen.
Wenn Brosius-Gersdorf heute den Widerstand gegen ihre gescheiterte Wahl zur Verfassungsrichterin als „nicht legitim“ beschreibt und mangelnde Fraktionsdisziplin problematisiert, dann ist das kein Zufall und kein rhetorischer Ausrutscher.
Es ist die konsequente Fortschreibung derselben Denkstruktur:
- Legitimität entsteht nicht aus individueller Gewissensentscheidung, sondern aus Regelkonformität
- Abweichung gilt nicht als demokratisches Recht, sondern als Störung
- Ordnung und „Funktionsfähigkeit“ stehen über persönlicher Verantwortung
Genau diese Logik wurde bereits im früheren Artikel sichtbar gemacht – lange bevor sie nun offen im parlamentarischen Kontext zutage tritt.
Zur möglichen Gegenposition: Funktionsfähigkeit als Argument
Der Fairness halber muss man einräumen: Brosius-Gersdorf dürfte ihre Position selbst anders verstehen.
Aus ihrer Perspektive geht es vermutlich nicht um Disziplinierung, sondern um institutionelle Funktionsfähigkeit. Richterwahlen seien kein Ort individueller Profilierung, sondern müssten stabil, berechenbar und frei von taktischer Blockade funktionieren.
Dieses Argument ist nicht abwegig. Politische Systeme benötigen Verlässlichkeit, und Fraktionsabsprachen sind kein verfassungsrechtlicher Fremdkörper.
Genau hier verläuft jedoch die rote Linie:
Was politisch funktional erscheint, ist verfassungsrechtlich nicht automatisch legitim. Das Grundgesetz schützt nicht reibungslose Abläufe, sondern die Freiheit des Gewissens – gerade dort, wo sie unbequem ist.
Ein Demokratieverständnis, das Abweichung primär als Risiko für Effizienz betrachtet, verschiebt den Maßstab: von Freiheit zu Ordnung, von Recht zu Zweck. Für politische Praxis mag das diskutabel sein. Für eine angehende Verfassungsrichterin ist es hochproblematisch.
Warum das für eine Verfassungsrichterin nicht tragfähig ist
Ein Richter am Bundesverfassungsgericht muss das Gegenteil dieser Haltung verkörpern:
- Skepsis gegenüber Mehrheits- und Disziplinlogiken
- Respekt vor individueller Gewissensfreiheit
- Sensibilität für die Grenze zwischen Ordnung und Freiheit
Wer hingegen wiederholt argumentiert, Abweichung müsse geschult, korrigiert oder institutionell eingehegt werden, zeigt ein funktionalistisches Demokratieverständnis – nicht ein grundrechtliches.
Es geht dabei nicht um politische Lager, sondern um Rollenverständnis.
Ein Verfassungsrichter ist kein Erzieher der Gesellschaft und kein Optimierer politischer Prozesse. Er ist Schutzinstanz gegen genau solche Tendenzen.
Keine Überraschung, sondern Bestätigung
Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle Aufregung kein Beleg für eine neue Entwicklung, sondern für eine verspätete Einsicht.
Die Denkfigur war sichtbar.
Sie wurde benannt.
Sie wurde analysiert.
Das jetzige Verhalten ist lediglich ihre konsequente Fortsetzung.
Fazit
Der eigentliche Skandal liegt nicht in einzelnen Aussagen, sondern in der dahinterliegenden Geisteshaltung:
dem Glauben, Demokratie müsse geführt, Meinungen gelenkt und Abweichungen diszipliniert werden – stets im Namen von Ordnung und Funktionsfähigkeit.
Dass eine solche Haltung mit dem Amt einer Verfassungsrichterin unvereinbar ist, hätte man nicht erst jetzt erkennen können.
Man konnte es vorher lesen. Man musste nur hinschauen.