Strafrecht im Schatten – wie neue Terrornormen an der deliberativen Demokratie vorbeigeschleust werden
Dieser Text handelt nicht von der Rechtfertigung terroristischer Gewalt.
Er handelt auch nicht von der Leugnung staatlicher Schutzpflichten.
Er handelt von etwas Fundamentalem: davon, wie Strafrecht entsteht – und was geschieht, wenn dieser Prozess seine demokratische Reibung verliert.
I. Wenn Gesetze korrekt entstehen – und dennoch problematisch sind
Die jüngsten Verschärfungen im Terrorismusstrafrecht sind formell sauber zustande gekommen. Es gab Gesetzesbeschlüsse, Abstimmungen, Verkündungen.
Und doch bleibt bei genauer Betrachtung ein Unbehagen zurück.
Nicht wegen einzelner Normen, sondern wegen der Methode: der Art, wie weitreichende strafrechtliche Weichenstellungen nahezu geräuschlos durch das parlamentarische Verfahren bewegt wurden.
Was hier sichtbar wird, ist kein offener Bruch mit rechtsstaatlichen Prinzipien – sondern deren schleichende Umgehung.
II. Der erste Trick: Einführung ohne Reibung
Besonders auffällig ist die Einführung neuer Tatbestände – etwa § 87a StGB (ausländische Einflussnahme durch Desinformation und sogenannte hybride Operationen) – ohne nennenswerte öffentliche oder parlamentarische Auseinandersetzung.
Keine breite Anhörung. Keine substanzielle Debatte. Keine erkennbare Kontroverse.
Das ist rechtlich zulässig.
Demokratietheoretisch ist es problematisch.
Denn Strafrecht ist kein bloßes Verwaltungsinstrument. Es ist der schärfste Ausdruck staatlicher Macht. Neue Straftatbestände verschieben Grenzen dessen, was der Staat als gesellschaftlich unerträglich definiert.
Solche Entscheidungen brauchen Öffentlichkeit – nicht nur Mehrheit.
III. Der zweite Trick: Strafrahmen mit Ermächtigungsvorbehalt
Besonders heikel sind Konstruktionen, bei denen verschärfte Strafrahmen nur dann greifen, wenn bestimmte Behörden dies „ermöglichen“ oder „ermächtigen“.
Auf den ersten Blick wirkt das harmlos. Auf den zweiten Blick zeigt sich eine Machtverschiebung:
- Die Exekutive erhält faktisch Einfluss auf die Intensität strafrechtlicher Sanktion.
- Die gesetzgeberische Wertungsentscheidung wird nicht vollständig im Gesetz selbst getroffen.
Damit wird das Strafrecht funktionalisiert: nicht mehr allein als normative Grenze, sondern als flexibel aktivierbares Instrument.
Das ist kein klassischer Ausnahmezustand – sondern eine stille Verschiebung.
IV. Der dritte Trick: Vorverlagerung und Alltagsnähe
Besonders sensibel ist die fortschreitende Vorverlagerung strafbarer Handlungen, etwa im Kontext des § 89a StGB.
Strafbarkeit knüpft immer früher an:
- nicht mehr an konkrete Tatbeiträge,
- nicht mehr an unmittelbar bevorstehende Gefahren,
- sondern an abstrakte Vorbereitungshandlungen.
Problematisch wird dies dort, wo Alltagsgegenstände und sozial übliche Handlungen – etwa das Beschaffen allgemein verfügbarer Mittel oder das Teilen bestimmter Inhalte – in den Verdachtsbereich rücken.
Hier verschiebt sich das Strafrecht von der Reaktion auf Unrecht zur Prävention von Möglichkeit.
Das mag sicherheitspolitisch attraktiv sein – rechtsstaatlich ist es hochriskant.
V. Policy Laundering – wenn Verantwortung verdunstet
Ein wiederkehrendes Muster ist die Berufung auf europäische Vorgaben oder internationale Verpflichtungen.
Diese existieren – zweifellos.
Problematisch wird es dort, wo sie als argumentative Abkürzung dienen:
„Wir müssen das so machen.“
Was dabei verloren geht, ist die eigentliche Aufgabe des nationalen Gesetzgebers: die eigenständige Abwägung von Freiheit, Sicherheit und Verhältnismäßigkeit.
Dieses Vorgehen wird zunehmend als Policy Laundering bezeichnet: Politische Verantwortung wird ausgelagert, Kritik diffundiert, demokratische Rechenschaft wird unscharf.
VI. Das Timing – warum Zufall unwahrscheinlich ist
Auffällig ist das zeitliche Zusammenspiel:
- zunächst sicherheitsnahe Fachaufsätze und strategische Analysen,
- kurz darauf nahezu passgenaue gesetzliche Umsetzungen.
Das ist kein Beweis für illegitime Einflussnahme.
Aber es ist ein Hinweis auf eine strukturelle Dynamik: Wissenschaftliche Problemdefinitionen wirken als Vorfeld legitimatorischer Vorbereitung.
Wenn parlamentarische Debatte erst nach der normativen Vorprägung stattfindet, verliert sie ihre korrigierende Funktion.
VII. Karlsruhe als stiller Adressat
Viele dieser Normen sind so konstruiert, dass eine verfassungsgerichtliche Kontrolle erschwert wird:
- unbestimmte Rechtsbegriffe,
- behördliche Einschätzungsprärogativen,
- mehrstufige Verantwortungsdiffusion.
Das bedeutet nicht, dass sie verfassungswidrig sind.
Es bedeutet, dass sie verfassungsgerichtlich schwer angreifbar sind.
Und genau das sollte beunruhigen.
VIII. Fazit: Das eigentliche Risiko
Das eigentliche Risiko dieser Entwicklung ist nicht der einzelne Straftatbestand.
Es ist der Verlust demokratischer Wachsamkeit.
Strafrecht, das ohne öffentliche Debatte verschärft wird, verliert seine legitimierende Erdung.
Ein Sicherheitsstaat entsteht nicht durch einen großen Bruch, sondern durch viele kleine, technisch korrekte Schritte.
Wer Freiheit ernst nimmt, muss deshalb nicht jede Sicherheitsnorm ablehnen – aber jede Methode hinterfragen. Und zwar jetzt, bevor das nächste Gesetz wieder geräuschlos durchgeht.
Deliberative Demokratie stirbt nicht laut. Sie verschwindet im Verfahren.
