Vom Systemversagen zur Verfahrensverweigerung – was nach der Eskalation vor dem Sozialgericht geschah
Der erste Teil dieser Darstellung endete mit der Hoffnung, dass dort, wo Verwaltung und Aufsicht versagen, wenigstens die gerichtliche Kontrolle greift.
Diese Hoffnung war naiv.
Denn was sich im Anschluss vor dem Sozialgericht Münster abspielte, war keine rechtsstaatliche Korrektur, sondern die Fortsetzung desselben Musters mit anderen Mitteln: Verfahrensverkürzung, Umdeutung, Kommunikationsasymmetrie und letztlich die Entleerung effektiven Rechtsschutzes.
I. Einstweiliger Rechtsschutz – und der Wille, ihn zu beenden
Nachdem die sozialrechtliche Eskalation durch eigenes Rechtswissen abgefangen worden war, blieb ein Punkt objektiv bestehen: Leistungen waren eingestellt worden, obwohl die Rechtslage ungeklärt war.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (ER) war daher zwingend.
Im Verfahren zeigte sich früh ein auffälliges Interesse des Gerichts, den ER nicht zu klären, sondern zu beenden:
- Es wurde darauf hingewirkt, das Verfahren als „erledigt“ zu betrachten.
- Dies geschah mit dem Hinweis, dass zwischenzeitlich Zahlungen erfolgt seien.
Entscheidend ist: Die Zahlung erfolgte nicht aufgrund einer gerichtlichen Klärung, sondern ohne Feststellung der Rechtslage.
Wir verweigerten daher die Erledigungserklärung. Nicht aus Trotz, sondern aus einem einfachen Grund:
Wer einstweiligen Rechtsschutz beantragt, will Rechtsschutz – keine faktische Erledigung ohne Prüfung.
II. Die Konsequenz: Verzugsschulden statt Sachentscheidung
Die Weigerung, das Verfahren als erledigt zu akzeptieren, führte nicht zu einer inhaltlichen Entscheidung, sondern zur Auferlegung von Verzugsschulden.
Diese Verzugsschulden waren Folge der Weigerung das Verfahren ohne Feststellung zu beenden, eine rein verfahrensrechtliche Konstruktion.
Damit wurde ein strukturelles Problem sichtbar:
- Wer auf gerichtliche Klärung besteht, wird kostenrechtlich belastet.
- Wer nachgibt, erhält Geld – aber keine Entscheidung.
Der nächste Schritt war zwingend: die Beschwerde zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
III. Das LSG: Aufhebung der Verzugsschulden – Verlagerung in die Hauptsache
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob die dem Verfahren auferlegten Verzugsschulden auf.
Eine inhaltliche Entscheidung zur zugrunde liegenden Rechtsfrage traf das LSG nicht.
Stattdessen verwies es darauf, dass der richtige Ort für eine Klärung der streitigen Rechtsfragen die Hauptsache sei, und regte an, das Verfahren dorthin zu verlagern.
Formal ist dieses Vorgehen nachvollziehbar.
Materiell bedeutete es jedoch, dass der einstweilige Rechtsschutz – obwohl eine akute Konfliktlage bestanden hatte – ohne inhaltliche Klärung blieb.
Die unmittelbare Belastung wurde aufgehoben, das strukturelle Problem jedoch lediglich vertagt.
IV. Die Selbstzuordnung der Hauptsache
Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts wurde die Hauptsache erneut beim Sozialgericht geführt.
Bemerkenswert ist dabei, dass der Vorsitzende Richter der 11. Kammer B. sich die Hauptsache erneut selbst zuordnete.
Formal ist auch dies nicht zu beanstanden. Die Geschäftsverteilung lässt eine solche Zuordnung zu.
In der Gesamtschau des bisherigen Verfahrensverlaufs verstärkte dieser Schritt jedoch den Eindruck fehlender Distanz zu einer zuvor aufgehobenen eigenen Entscheidung.
V. Präzision als Störfaktor
In der Hauptsache zeigte sich rasch, dass nicht die Rechtslage das Problem war, sondern deren präzise Dokumentation.
Sämtliche Vorgänge waren chronologisch, belegbar und widerspruchsfrei aufgearbeitet.
Die Reaktion des Vorsitzenden Richters der 11. Kammer B. war keine inhaltliche Auseinandersetzung, sondern formale Abgrenzung.
VI. Exkurs: Die Zurückweisung des Bevollmächtigten – formal korrekt, materiell auffällig
Bis zu diesem Zeitpunkt war ich vom Gericht als Prozessbevollmächtigter akzeptiert worden.
Die Situation änderte sich im Verlauf der Hauptsache, nachdem die Aufhebung der zuvor auferlegten Verzugsschulden durch das Landessozialgericht thematisiert worden war.
In zeitlichem Zusammenhang erfolgten Nachfragen zu meiner persönlichen Beziehung zur Klägerin. Auf dieser Grundlage wurde ich als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen.
Parallel stellte ich einen Befangenheitsantrag.
Mit Beschluss vom 01.09.2025 wurde:
- der Befangenheitsantrag zurückgewiesen und
- ich zugleich als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen.
Rechtlich stützte sich dies auf § 73 Abs. 3 SGG.
Formell rechtmäßig – materiell erklärungsbedürftig.
VII. Der strukturelle Befund – effektiver Rechtsschutz nur für Rechtskundige?
Die Klägerin ist lettische Staatsangehörige, spricht nur eingeschränkt Deutsch und verfügt über kein eigenständiges Rechtswissen.
Nach der Zurückweisung des Bevollmächtigten beantragte sie ausdrücklich die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Dieser Antrag wurde nicht beschieden.
Stattdessen wurde sinngemäß darauf verwiesen, sie könne sich selbst einen Anwalt nehmen.
Der Beistand mit Sachkunde war ausgeschlossen, der Antrag auf anwaltliche Unterstützung blieb unbeachtet.
Hier kann sich jeder Leser selbst vorstellen, wie ausgewogen und fair ein solches Verfahren ist.
VIII. Nicht beschiedene Anträge und Verfahrensasymmetrie
Auch weitere Anträge der Klägerin wurden nicht beschieden oder lediglich kommentiert.
Der Vorgang wurde dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Nachtrag vom 01.02.2026 im Verfahren Az. S 11 AS 242/25 angezeigt.
IX. Ausblick
Der Vorgang liegt weiterhin beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Effektiver Rechtsschutz scheiterte hier nicht an fehlenden Normen, sondern an der Art ihrer praktischen Anwendung.
Wer Ähnliches erlebt, sollte alles dokumentieren, Anträge ausdrücklich stellen und auf förmliche Entscheidungen bestehen.
Rechtsstaatlichkeit zeigt sich nicht im Gesetzestext, sondern im Umgang mit den Schwächeren.
