Vom Verwaltungsfehler zum Systemversagen - Wie ein Sozialverfahren zur Ausländersache wurde – und warum das nur durch eigenes Rechtswissen gut ausging

in #deutsch25 days ago (edited)

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Diese Geschichte handelt nicht von illegaler Migration.
Sie handelt nicht von Täuschung.
Und sie handelt auch nicht von einem Sonderfall.

Im Zentrum steht meine Mitbewohnerin:
EU-Bürgerin, lettische Staatsangehörige, freizügigkeitsberechtigt, rechtmäßig in Deutschland lebend. Sie war erwerbstätig, bezog später Arbeitslosengeld I und befand sich zeitweise im Kontakt mit dem Jobcenter. Nichts Ungewöhnliches. Kein Konflikt. Kein politisches Anliegen.

Was folgt, ist keine Eskalation aus Trotz.
Es ist eine Eskalation durch Unterlassen, kreative Konstruktionen und das systematische Ausweichen staatlicher Kontrolle.


I. Zwei Nebenkostenabrechnungen – und ein ganz normaler Anfang

Der Ausgangspunkt ist banal: eine Nebenkostenabrechnung.

Die erste Abrechnung betrifft einen Zeitraum, in dem meine Mitbewohnerin Arbeitslosengeld I bezog und keine Leistungen nach dem SGB II erhielt.
Sie weist eine Nachforderung von rund 400 Euro aus.

Diese Abrechnung wird dem Jobcenter ordnungsgemäß mitgeteilt.

Rechtlich ist die Lage eindeutig:
Für diesen Zeitraum besteht keine Zuständigkeit des Jobcenters. Entsprechend reagiert die Behörde nicht.
Der Vorgang bleibt unbearbeitet – ärgerlich, aber zunächst erklärbar.

Ein halbes Jahr später folgt die zweite Nebenkostenabrechnung.
Dieses Mal weist sie ein Guthaben aus.

Jetzt reagiert das Jobcenter plötzlich – allerdings nicht mit einer Prüfung, sondern mit einer Forderung:
Das Guthaben soll als Einkommen angerechnet werden.

Genau hier beginnt das Problem.

Denn dieses Guthaben stammt nicht aus Jobcenter-Leistungen, sondern aus:

  • eigenen Mitteln
  • sowie aus Arbeitslosengeld I

Eine Anrechnung als Einkommen im SGB-II-Bezug ist rechtlich nicht möglich.

Wir weisen sachlich darauf hin. Begründet. Dokumentiert.

Damit steht die Behörde vor einem Dilemma.


II. Die kreative Lösung: Rückwirkung statt Korrektur

Anstatt den Fehler einzugestehen, wird die Situation „korrigiert“ – allerdings nicht nach Recht, sondern nach Zweckmäßigkeit.

Plötzlich bewilligt das Jobcenter rückwirkend die erste Nebenkostenabrechnung – jene mit der Nachforderung von rund 400 Euro.
Und zahlt diesen Betrag einfach aus.

Wohlgemerkt:

  • ohne Antrag
  • ohne damaligen Leistungsbezug
  • ohne materielle Anspruchsgrundlage

Der Sinn dieses Schritts wird schnell klar:
Durch die rückwirkende Bewilligung soll im Nachhinein der Eindruck entstehen, das Jobcenter sei doch zuständig gewesen – und könne nun behaupten, das spätere Guthaben beruhe auf Jobcenter-Leistungen.

Aus zwei rechtlich getrennten Abrechnungen wird künstlich ein Zusammenhang konstruiert.

Meine Mitbewohnerin reagiert erneut rechtsstaatlich:
Sie verwendet das Geld nicht, legt es zurück und meldet den Vorgang als gravierenden Missstand an die Bezirksregierung Münster.


III. Die Aufsicht, die nicht hinschaut

Formal ist die Verwaltungshierarchie klar:
Stadt → Kreis → Bezirksregierung.

Aber diese Ordnung kennt eine Ausnahme:
Erhält die Bezirksregierung Kenntnis von gravierenden Rechtsverstößen, greift ihre Amtsermittlungspflicht.

Genau darauf weisen wir hin.

Die Bezirksregierung erklärt sich dennoch für unzuständig und leitet die Beschwerde schlicht an den Kreis weiter – mit dem Hinweis, dieser müsse das „klären“.

Damit entsteht ein neues Problem:
Der Kreis steht nun unter Druck, eine Situation zu „lösen“, die rechtlich immer schlechter aussieht.

Und genau hier erfolgt der eigentliche Eskalationsschritt.


IV. Vom Sozialrecht zur Ausländersache

Im Zuge der Beschwerdebearbeitung passiert Folgendes – nahezu zeitgleich:

  • Es werden Zweifel an der Freizügigkeit meiner Mitbewohnerin formuliert
  • Die Leistungen werden sofort eingestellt
  • Die Ausländerbehörde wird eingeschaltet

Nicht, weil sich neue Tatsachen ergeben hätten.
Nicht, weil der Aufenthaltsstatus sich geändert hätte.

Sondern weil das sozialrechtliche Konstrukt sonst nicht mehr tragfähig wäre.

Besonders gravierend:
Bei der Meldung an die Ausländerbehörde werden entlastende Tatsachen nicht übermittelt – insbesondere die nachgewiesene Teilnahme an einem Integrationskurs.

Damit wird ein sozialrechtlicher Konflikt administrativ in ein aufenthaltsrechtliches Risiko transformiert.


V. Die entscheidende Rechtslage – und warum sie hier alles entscheidet

An dieser Stelle ist die Rechtslage zentral.

Meine Mitbewohnerin ist EU-Bürgerin.
Ihr Aufenthaltsrecht ergibt sich aus dem Freizügigkeitsrecht.

Dieses Recht besteht nicht nur bei aktueller Erwerbstätigkeit.
Es kann auch fortbestehen, wenn eine Person nachweislich integrations- und arbeitsmarktbezogene Maßnahmen wahrnimmt.

Dazu zählt ausdrücklich die Teilnahme an einem Integrationskurs.

Das ist keine exotische Ausnahme, sondern gängige verwaltungsrechtliche Praxis.

Und wir wussten das.


VI. Das strukturelle Risiko im Prüfverfahren

Denn die Prüfung der Ausländerbehörde folgt einem festen Raster.
Abgefragt werden regelmäßig:

  • Versicherungsstatus
  • Vermögen
  • formale Erwerbstätigkeit

Nicht abgefragt wird:

  • die Teilnahme an Integrationskursen
  • integrationsbezogene Maßnahmen

Das bedeutet:
Wenn solche Informationen nicht aktiv übermittelt werden, tauchen sie im Verfahren schlicht nicht auf.

Genau das geschieht hier.

Die Ausländerbehörde fragt nicht danach.
Der Kreis übermittelt die Nachweise nicht.

Hätten wir die Rechtslage nicht selbst gekannt –
hätten wir den Integrationskurs nicht eigenständig und sofort nachgewiesen –
wäre die Prüfung negativ ausgefallen.

Nicht, weil kein Aufenthaltsrecht bestand.
Sondern weil es unsichtbar gemacht worden wäre.


VII. Die Kettenreaktion, die kaum jemand sieht

Eine Aberkennung der Freizügigkeit ist kein isolierter Verwaltungsakt.

Sie bedeutet:

  • Verlust des Aufenthaltsrechts
  • Wegfall aller Ansprüche auf Sozialleistungen
  • faktische Existenzgefährdung

Mit anderen Worten:
Ein sozialrechtlicher Streit wird existentiell, ohne dass sich die Fakten geändert haben.

Der Schaden wäre real gewesen.
Und er wäre allein deshalb eingetreten, wenn wir geschwiegen hätten – anstatt selbst zu handeln.


VIII. Der formale Schlussstrich: „Kein Leistungsbezug“

Nachdem der Schaden durch eigenes Rechtswissen abgewendet wurde, lehnt der Kreis die Beschwerde ab.

Die Begründung:
Kein Leistungsbezug.

Das ist bemerkenswert.

Denn der gesamte Vorgang wurde erst durch einen behaupteten Leistungsbezug konstruiert:

  • durch die rückwirkende Bewilligung
  • durch die Anrechnung des Guthabens
  • durch die Zweifelmeldung

Nachdem diese Konstruktion nicht mehr haltbar war, wurde der Leistungsbezug schlicht verneint – und damit jede Verantwortung abgewehrt.


IX. Fazit: Ein Rechtsstaat für Rechtskundige

Der beunruhigendste Befund dieses Falls ist nicht der einzelne Fehler.

Es ist die Erkenntnis, dass alles davon abhing, dass wir:

  • die Rechtslage kannten
  • schnell reagierten
  • Beweise selbst einbrachten

Der Rechtsstaat griff nicht ein.
Er prüfte nicht.
Er korrigierte nicht.

Er wich aus – und ließ die Verantwortung beim Betroffenen.

Und genau das sollte jedem zu denken geben, der glaubt, solche Verfahren beträfen nur „Einzelfälle“.


X. Der letzte Glaube an den Rechtsstaat

Selbstverständlich haben wir diesen Vorgang nicht einfach hingenommen.
Selbstverständlich haben wir ihn vor das Sozialgericht gebracht.

Denn wenn Verwaltung versagt, Aufsicht nicht prüft und Behörden sich gegenseitig decken, dann – so glaubt man – beginnt der Rechtsstaat.

Ich habe diesen Schritt genau aus diesem Grund getan.
In der Erwartung, dass hier endlich geprüft wird.
Dass hier endlich Recht gesprochen wird.
Dass hier endlich Strukturen sichtbar gemacht werden.

Wer glaubt, an dieser Stelle beginne die rechtsstaatliche Korrektur, täuscht sich.

So wie ich mich täuschte.

Denn auch dort zeigte sich nicht Kontrolle, sondern Ausweichen.
Nicht Aufklärung, sondern Verfahrensökonomie.
Nicht Feststellung, sondern Erledigung.

Doch das ist eine eigene Geschichte.

Und sie ist nicht weniger erschütternd als die erste.