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RE: #40 Theobald Joachim I im Recht: Mord und Totschlag
Das Messer ist in diesem Sinne nicht problematisch.
Gemeingefährliche Mittel im Sinne des § 211 StGB sind solche Mittel, die in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden können und bei denen die Ausdehnung der Gefahr vom Täter nicht beherrscht wird.
Typischer Fall ist das legen eines Brandes oder das Herbeiführen einer Explosion. Im Gegensatz zu einem Messer kann der Täter hier nicht beherrschen, wer verletzt wird.
Umstritten war in letzter Zeit, ob bei einem Autorennen in der Stadt auch der Pkw ein gefährliches Mittel sein kann. Das würde ich prinzipiell bejahen, wobei für mich wohl meist der nötige Tötungsvorsatz fehlen würde.