RE: 📍 Haben Sie Ihre Steuererklärung schon abgegeben❔
1. Für ein behördliches Schreiben ist diese Nachricht unzureichend.
a) Es ist nicht nachvollziehbar, von welcher Behörde das Schreiben stammt. Das würde einen etwaigen Verwaltungsakt i. S. d. §§ 35 VwVfG, 118 AO schon nach den § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 44 Abs. 2 Nr. 1 AO nichtig machen. Daher wäre allenfalls ein rein informatorisches Schreiben ohne jegliche rechtliche Bindungswirkung anzunehmen.
b) Ferner gestaltet sich das Schreiben für etwaige außenstehende Dritte als nicht hinreichend zuordenbar, da es an einem Aktenzeichen fehlt.
c) Schließlich wird auf die Regelungen der §§ 44 Abs. 4 VwVfG, 125 Abs. 4 AO hingewiesen, wonach gilt, dass die Nichtigkeit, die nur einen Teil des Verwaltungsakts betrifft, diesen im Ganzen nichtig macht, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Das ist hier der Fall. Die Angabe, welche Finanzbehörde das Schreiben erlassen hat ist von zentraler Bedeutung. Hiernach bestimmen sich deren sachliche und örtliche Zuständigkeit. Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass es weder Zuständigkeitsvereinbarungen noch ein Selbsteintrittsrecht einer an sich unzuständigen Behörde gibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. (2017), § 3 Rn. 12 ff.). Dies würde letztendlich gegen den hierarchischen Aufbau der Exekutive verstoßen.
2. Zur Kenntnis an Herrn Abteilungsleiter 1.
Wiedervorlage innerhalb einer Frist von 1 Woche(n).
Sehr geehrter Herr @martin1209407,
vielen Dank für Ihren Beitrag.
Außenstehende Dritte geht die Sachlage nichts an. Aus diesem Grund ist Ihre Nachricht direkt im Reißwolf gelandet. Aus Gründen der Entbürokratisierung fallen Aktenzeichen weg.
Bitte halten Sie sich bei Fragen an die vereinfachten Regeln hier oder reichen sie eine notariell beglaubigte Vollmacht ein, wenn Sie Sich im Namen Dritter zu Wort melden möchten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichem Gruß,
i.A. Udo Unbeliebt