Deutsche Umwelthilfe e.v gegen Freistaat Bayern

in #deutsch4 years ago (edited)

renitenter Querulant mischt sich im Rechtsstreit um das Dieselfahrverbot ein. Zumindest versucht er es, wenn auch auf unkonventionelle Art und Weise. Aber man muss ja nicht alles gleich machen.

Ein langer Streit der seit 2012 geführt wird, liegt jetzt beim EUGH.

Hier auf steemit wird als erstes bekanntgegeben, was den EUGH in den nächsten Tagen erreichen wird.

Ausgangslage sind nachfolgende Veröffentlichungen
http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf;jsessionid=15FA3923D376AB87E8D01D3809A98FD4?text=&docid=220230&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4613942
und
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=15FA3923D376AB87E8D01D3809A98FD4?text=&docid=220658&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4613942#Footnote2

eigentlich geht es um die Fragestellung, ob gegen hohe Regierungsbeamte eine Erzwingungshaft bezüglich der EU- Richtlinie durchgesetzt werden kann. Hierzu wendet sich dasVerwaltungsgericht Bayern an den EUGH.

Hier nun das Schreiben zu Aktenzeichen C‑752/18 auf Grund des Umfangs in gekürzter Form, aber mit dem wesentlichen Grundlagen. Ob dieses Schreiben zur Kenntnis genommen wird, ob dies auf die Entscheidung Einfluss nehmen kann ist dem Querulanten völlig egal. Hier geht es einzig und allein um Fakten und der Tatsache, dass keiner am EUGH sich herausreden kann, man hätte nichts gewusst.
Der Schriftsatz, wie auch die umfangreichen Anlagen wurden zusätzlich in französischer und englischer Sprache übersetzt, um sicherzustellen das es auch verstanden wird. Nach der Korrektur, die morgen stattfindet, geht dies per Zustellung nach Luxemburg.

Hohes Gericht,
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich ersuche mit Bekräftigung des dringlichen Erbittens die verantwortlichen und mit der oben benannten Rechtssache betrauten ehrenwerten Richterinnen und Richter des Europäischen Gerichtshofes, diese Information eingehend zu studieren, bevor sie eine Entscheidung in obiger Sache fällen.
Es ist mir bewusst, dass dieses Erbitten etwas unkonventionell ist, aber ein Anliegen von allgemein höchstem öffentlichen Interesse darstellt.

Diese Information ist im Sinne der Rechtssicherheit und dem Rechtsbehelf auf europäischer Ebene nicht nur eine Informationspflicht eines Unionsbürgers, sondern von tragender Bedeutung für alle Unionsbürger. Im ersten Schritt zumindest für ca. 80 Millionen von Bürgern die sich im Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland bewegen.

Ich bitte daher das hohe Gericht, an dieser Stelle dem Bitten stattzugeben, da es in dieser Rechtssache von weitreichender Wichtigkeit ist.

Zur Sicherstellung des Wahrheitsgehaltes meines Anliegens, habe ich in der Anlage zusätzlich eine Erklärung an Eidesstatt beigefügt, die bekräftigt, dass in dieser Information nichts unterlassen oder hinzugefügt wurde, das den Wahrheitsgehalt beeinträchtigen könnte.

Zum Sachverhalt:

Nach Durchsicht der veröffentlichten Dokumente, ist auffällig, dass dem Hohen Gericht nicht alle notwendigen Informationen vorgetragen wurden, welche im Sinne der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit notwendig sind, um sich ein Gesamtbild in der Sache zu machen.

Im Grundsatz geht es um eine Richtlinie mit der Bezeichnung 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa.
Diese Richtlinie bekräftig damit einen Grundrechtsgrundsatz, der sich in der Verfassung „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ (Kurzbezeichnung GG in seiner Urfassung) subsumierend unter Artikel 2 GG wiederfindet.
Im speziellen unter Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG, der da lautet:

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“

Hier wird bekräftigt, was sich aus Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG ergibt, der da lautet:

„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“

Demnach besteht eine direkte Verbindung zwischen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG und Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG. Diese Verbindung muss noch durch eine weiteres Grundrecht ergänzt werden, dass sich im GG unter Artikel 3 Absatz 1 findet, das da lautet:

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

Hier ist als Ausgangslage die normative Kraft der Verfassung „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ gemeint, die als ranghöchste Norm im Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland (Kurzbezeichnung BRD) zu gelten hat. Jedes nachrangig Gesetz muss sich auf das Grundgesetz, der Verfassung, ableiten lassen.

Artikel 2 und 3 GG sind eine direkte Folge aus Artikel 1 GG, welches einen gesonderten Schutz durch Artikel 79 Absatz 3 Halbsatz 2 GG erfährt, der da im Ganzen lautet:

„Eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, Die Grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

Alles was in dieser Information auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland abstellt, wird bewusst auf seine Urfassung dargelegt, so wie diese am 23. Mai 1949 verlesen und ratifiziert wurde. Diese Absicht ist nicht willkürlicher Natur, sondern hat zwingende Gründe, wie sich in den Fortführungen dieser Information noch deutlich zeigen wird.

Zur Ausgangslage:

NO2 entsteht bei der Verbrennung fossiler Energieträger, wie Gas, Kohle und Öl, und ist daher unter anderem Bestandteil des Abgases von Kraft- und Luftfahrzeugen, von Öl- und Gas-Heizkesseln sowie von Gas- und Kohlekraftwerken. Es entsteht aus Stickstoffmonoxid, wobei die Konzentration von Stickstoffdioxid mit steigender Temperatur abnimmt. Bei Temperaturen von 700 bis 1700 °C liegen bei der Reaktion von Stickstoffmonoxid mit Sauerstoff nur 0,15 bis 1,8 ppm als Stickstoffdioxid vor. Erst unterhalb von 600 °C bildet sich Stickstoffdioxid in nennenswertem Umfang. Bei Verbrennungsmotoren liegt die maximale Stickstoffdioxidbildung im Temperaturbereich von 200 bis 300 °C.

In geringerem Umfang entsteht Stickstoffdioxid bei der Papierproduktion. Zudem entsteht es bei Lichtbögen an Luft, z. B. an Jakobsleitern
Gewitter sind eine natürliche Quelle von atmosphärischem Stickstoffdioxid. Es entsteht auch durch mikrobiologische Umsetzungen im Boden. In Innenräumen werden Stickoxide vor allem durch offene Feuerstellen (z. B. Gasherde, Durchlauferhitzer, Petroleumlampen oder Kerzen) und das Tabakrauchen (100 bis 600 µg NOx pro Zigarette) verursacht.

Die Atemluft stellt ein Lebensmittel dar, dass für den Menschen unabdingbar ist. Jegliche Verunreinigung der Atemluft kann direkte Folgen für die menschliche Unversehrtheit hervorrufen. Und jede natürliche Person ist daher gehalten, diese Verunreinigung nach bestem Wissen und Gewissen zu unterlassen um das Grundrecht auf Leben und Unversehrtheit nicht zu verletzen.
Um diesen Grundsatz sicher zu stellen, ist daher auch jede natürliche Person in der Eigenverantwortung. Ob hier Obergrenzen der vertretbaren Verschmutzung bestehen oder nicht, ist für diesen Grundsatz im ersten Schritt nicht von Belang. Fest steht, dass es grundsätzlich niemandem gestattet ist einem anderen Menschen einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen. Die von der Europäischen Union erstellte Richtlinie besagt, dass die Atemluft nur mit einem bestimmten Grenzwert für Stickstoffdioxid in einem bestimmten Zeitraum belastet werden darf. Es ist zuvorderst erst einmal nicht von Bedeutung, welcher Wert hier als angemessen gilt. Sondern es geht um einen Wert, den die Politik auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen als unbedenklich erklärt. Es ist in diesem Rechtsstreit auch nicht von Bedeutung, ob die Wissenschaft hier richtig liegt oder nicht. Es geht nur um einen Grenzwert. Stickstoffdioxid wird aus den verschiedensten Verbrennungs- und Naturvorgängen erzeugt, wie oben unumstritten gezeigt wurde. Es geht bei solch einer - zusätzlich zu den natürlichen Vorgängen - hervorgerufene Atemluftverunreinigung um das Verursacherprinzip und das sind alle Betreiber und Hersteller von Verbrennungsvorgängen, die Stickstoffdioxid an die Atemluft abgeben. An den besagten Straßen wird nicht gemessen, wieviel Dieselfahrzeuge, Benzinfahrzeuge, Heizquellen und Sonstiges die diesen Grenzwert übersteigen, sondern es wird lediglich die Luft gemessen. Selbst wenn Dieselfahrzeuge wie auch der Schwerlastverkehr einen höheren Ausstoß von Stickstoffdioxid hervorrufen sollten als Heizölquellen oder benzinbetriebene Fahrzeuge oder sonstige Ursachen, unterliegt die Messung lediglich dem Gesamtaufkommen. Wo diese Messstationen liegen, ob richtig oder falsch ist ebenfalls nicht von Bedeutung, sondern lediglich die Tatsache der Luftqualität an einem bestimmten Platz in einer bestimmten Zeit.

Vom juristischen Standpunkt ist der Verursacher von Bedeutung und das sind demnach zunächst alle natürlichen Personen, die sich an diesem Verunreinigungsprozess beteiligen.

    1. Der Klageprozesses: 
        1. Ausgangslage:
            1. Der Kläger, Deutsche Umwelthilfe e. V., will ein Dieselfahrverbot, im Zuge einer Änderung des Luftreinhaltungsplanes, an den bestimmten Straßen des streitgegenständlichen Raumes durchgesetzt wissen. 
                1. Der Kläger wird als „Nichtregierungsorganisation“ bezeichnet, dem nach deutschem Recht eine Erhebung von Umweltverbandsklagen zugesprochen wird.
                    1. Dies wird bestritten, zum Beweis später mehr.
            2. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Betreiber eines Dieselfahrzeuges der alleinige Verursacher für die Grenzwertüberschreitung ist. Die Klägerin sagt demnach auch aus, dass alle Betreiber in der BRD, Europa und der Welt, von Dieselverbrennungen als maßgebliche Verursacher die Schuld tragen und an einem bestimmten Ort dafür verantwortlich sind, dass die Grenzwerte überschritten werden. Diese Aussage ist schon im Grundsatz äußerst fragwürdig, da entsprechende empirische Erhebungen über die quantitative Masse an Einzeldaten fehlen. Um sich solch ein Urteil erlauben zu können, müssen empirische Untersuchungen widerspruchsfrei vorgelegt werden, die selbst die natürlichen Quellen wie Gewitter und  mikrobiologische Umsetzungen im Boden widerspruchsfrei abbilden können. Diese empirischen Studien fehlen um eine einwandfreie und unumstößliche Schuldzuweisung postulieren zu können.
            3. Art. 3 Absatz 1 GG sagt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Dies sagt aus, dass kein Mensch diskriminiert werden darf. Ein Verbot für das Lenken eines Dieselfahrzeuges an einem öffentlich zugänglichen Bereich, wäre solch eine Diskriminierung, da nicht zweifelsfrei feststeht, dass nur der Dieselfahrer die alleinige Schuld an der Überschreitung des Grenzwertes hat. Allein nur zu glauben - auch Schätzungen sind nur „Glauben“ denn sie können auch fehlerhaft sein - ,dass diese Personengruppe - hier natürliche Personen, die ein Dieselfahrzeug lenken - die Schuld trägt, reicht nicht aus um, -
            4. Art. 2 Absatz 1 Teilsatz GG: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, …“ Und das betreten oder befahren eines nicht im Privatbesitz befindlichen Raumes unterliegt diesem Recht -  einzuschränken. Hierfür  die alleinige Schuld auf sich nehmen zu müssen, würde 
            5. Art. 1 Absatz 1 Satz 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ entgegenstehen. Solch ein Verbot würde bedeuten, dass ein jede natürliche Person - die ein Dieselfahrzeug lenkt - unwürdig sein soll diesen oder auch andere Bereiche des öffentlichen Raum zu befahren.
        2. Anrufen eines Gerichts:
            1. Der Kläger ruft ein, nach seiner Vorstellung rechtmäßiges, Gericht an - und somit einen laut Gesetz - hier das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - unabhängigen und gesetzlichen Richter an, um sein Bestreben „Dieselfahrverbot“ durchzusetzen. 
                1. Diese Rechtmäßigkeit wird bestritten, die angerufenen Richter sind bereits von Gesetzeswegen, hier das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen. Zum Beweis später mehr.
            2. Das angerufene Gericht kommt der Klage bereits am 9. Oktober 2012 nach und urteilt zu Gunsten des Klägers und nimmt zu  einem späteren Zeitraum die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Februar 2018 Akte:7C 26.16, 7C 30.17, zur Untermauerung seines Urteil zur Hilfe.
                1. Diese Urteile sind alle nichtig, zum Beweis später mehr.
            3. Die urteilenden Richter verhängen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner mehrfach und unterschiedliche Zwangsgelder.
                1. Nichtige Urteile können keine Rechtsfolge nach sich ziehen. Zum Beweis später mehr.
            4. Im laufe des Verfahrensweg wird über eine Erzwingungshaft diskutiert, die sich auf das 8. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) stützt.
                1. Die ZPO ist bereits von Gesetzeswegen, hier das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, nichtig. Zum Beweis später mehr.
    2. Verfassungsrechtliche Relevanz des Vollstreckungsschuldners:
        1. Der Ersuchende, Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, bekräftigt vor dem EUGH  in Punkt 3 (Position 71 bis 78) das Rechtsstaatsprinzip, verstößt aber selbst wiederkehrend gegen dieses Rechtsstaatsprinzip. Der Ersuchende stellt etwas dar, was für ihn selbst nicht zutreffend ist.
        2. In Position 117 zitiert der Antragsteller den EMRK. Hier stellt er selbst fest, dass der Schutz des Lebens aus Art. 2. Absatz 2 Abs. 1 Satz 1 GG die Pflicht der Hoheitsgewalt obliegt, dessen Personen dieser Hoheitsgewalt unterstehen.
            1. Hier ist daher von tragender Bedeutung, wer diese Hoheitsgewalt ausübt?
            2. Und ist diese Hoheitsgewalt tatsächlich demokratisch legitimiert, diese Hoheitsgewalt auszuüben? 
            3. Ist der Antragsteller tatsächlich ein Organ der Hoheitsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland?
                1. Dies muss erheblich angezweifelt werden. Zum Beweis, dass es der Antragsteller nicht ist, später mehr.
    3. Schlussanträge des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard vom 14. November 2019
        1. Der Generalsanwalt geht davon aus, dass die ZPO, wie auch VwGO rechtsgültige Verordnungen seien. 
            1. Hier ist anzumerken, dass dies ein Irrtum darstellt. Oberflächlich betrachtet mag dieser Eindruck bestehen, aber in der Tiefe einer Analyse dieser Sachverhalt verworfen werden muss.
        2. Er geht auch davon aus, dass in ein Grundrecht nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden darf.
            1. Hier ist zuerst zu ergänzen, dass es eine bindende Wirkung im Gesetzgebungsverfahren auf Grundlage des „GG für die Bundesrepublik Deutschland“ gibt.
            2. Auf Grund festgesetzter und unumstößlicher Auslegung und Festlegung durch den Parlamentarischen Rat, als Verfasser des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, besteht ein Artikel, den man „Fessel des Gesetzgebers“ nennt.
            3. Diese Fessel stellt Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
                1. Art. 19 Absatz 1 Satz 1 sagt aus:
                    1. „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.“
                2. Satz 2 zu Artikel 19 Absatz 1 GG sagt aus:
                    1. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“
                3. Dies ist ein zwingend zu erfüllender „Rechtsbefehl“, eine Voraussetzung, um nicht als nichtiges Gesetz, als nicht vorhandenes Gesetz zu gelten.
            4. Für Verordnungen gilt Artikel 19 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 1 GG entsprechend.
                1. Artikel 80 Absatz 1 GG besagt:
                    1. „Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierung ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.“
                    2. Hier ist besonders auf Satz 3 zu achten.
        3. Rechtsfrage: 
            1. Hat bereits die teilweise Missachtung der absolut geregelten Zitiergebote gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Unwirksamkeit des betreffenden Gesetzes und / oder der Verordnung ex tunc zur Folge?
                1. Tenor: Ausnahmslos jedes Gesetz und/oder jede Verordnung, welche das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und/oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch nur teilweise missachtet, ist ex tunc unwirksam mit der Folge, dass alle auf einem solchen ex tunc nichtigen Gesetz oder einer solchen ex tunc nichtigen Verordnung basierenden Verwaltungsakte und/oder Gerichtsentscheidungen nichtig sind.
                2. Artikel 19 Abs. 1 GG verhindert verfassungswidrige Verfassungsdurchbrechungen und sichert auf diese Weise die unverletzlichen Grundrechte bis zum höchst möglichen Maß, und stellt so die unbedingt gebotene Erschwerung (Fessel) des Gesetzgebers dar und stellt diesen in manchen Fällen vor eine vom Verfassungsgeber ausdrücklich gewollte unlösbare Aufgabe, wenn er Grundrechte einschränken will ohne sie verletzen zu dürfen, mit der Folge der Infragestellung der Gültigkeit von gegen das unverbrüchliche Zitiergebot verstoßenden Gesetzen und zwingt den Gesetzgeber im Fall der Fälle immer wieder zu vermehrter aber auch zu sorgfältigster Gesetzgebungsarbeit.
                3. Damit ist auch allen in der Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Ansichten bereits von Grundgesetz wegen eine klare und eindeutige Absage erteilt, stellen diese nämlich solche »Ansichten, Meinungen, Auffassungen« durch Art. 19 Abs. 1 GG verbotene Verfassungsdurchbrechungen dar. Damit existiert absolut kein verfassungslegitimierter Raum für Zweckmäßigkeitserwägungen weder im Hinblick auf den Erlass solcher gegen die unverbrüchlichen zwingenden  Gültigkeitsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 GG verstoßenden Gesetze noch für ihren Vollzug noch für ein dem Grundgesetz widersprechendes trotzdem »für verfassungsgemäß halten« durch die Rechtsprechung. Demnach sind solche dem absolut zwingenden Rechtsbefehl des Art. 19 Abs. 1 GG entgegenstehenden hoheitlichen Handlungen oder Unterlassungen seit dem 23.05.1949 immer dem Grundgesetz entgegenstehend und somit verfassungswidrig und stellen als solche einen verfassungsfeindlichen Bruch der Verfassung/des Grundgesetzes von Seiten der Gesetzgebung gegen ihre unverbrüchliche Bindung an die verfassungsgmäße Ordnung (GG) und einen ebensolchen verfassungsfeindlichen Bruch von Seiten der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung gegenüber ihrer unverbrüchlichen Bindung an Gesetz und Recht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG dar.
            2. Als Beweis hierzu eine Expertise als Anlagedokument.
        4. Ist die ZPO (Zivilprozessordnung) unter Berücksichtigung Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 GG eine rechtsgültige  Verordnung?
            1. Dies muss eindeutig verneint werden, denn
                1. In den Vorschriften der §§ 739, 740, 758, 758a, 759, 801, 808, 882h, 883, 888, 890, 901, 915, 915c und 918 ZPO werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die ZPO diese durch die genannten Vorschriften der ZPO eingeschränkten Grundrechte nicht.
                2. Gemäß Art. 80 Abs. 3 GG muss jede Rechtsverordnung eine gesetzliche Delegationsnorm enthalten, auf die sie sich stützt. Es obliegt sowohl der zweiten Gewalt als auch den Gerichten zu prüfen, ob eine grundgesetzkonforme Delegationsnorm für die betreffende Rechts-verordnung existiert. Jede einzelne Delegationsnorm ist gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG in der sie betreffenden Rechtsverordnung ausdrücklich zu benennen. Fehlt auch nur eine Delegationsnorm, ist die Rechtsverordnung  – ex tunc – ungültig. Eine Teilnichtigkeit sehen auch hier weder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG noch andere Vorschriften des Bonner Grundgesetzes vor. Werden in einer Rechtsverordnung Grundrechte eingeschränkt, so muss jede Deklarationsnorm die einzuschränkenden Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG namentlich unter Angabe des Artikels nennen, ansonsten sind Delegationsnorm und Rechtsverordnung ebenfalls – ex tunc – ungültig. Bezogen auf die Vorlagepflicht des Art. 100 GG ist jedoch hinzukommend anzumerken, dass die Entscheidungen des BVerfG seit dessen Aufnahme seiner rechtsprechenden Tätigkeit im September 1951 nichtig sind, da das BVerfGG, auf dessen Grundlage die Rechtsprechung des BVerfG beruht, selbst gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt und damit – ex tunc – ungültig ist.
                3. Hierzu kommt erschwerend, dass die vom Deutschen Bundestag gemäß Art. 94 Abs. 2 GG direkt zu wählenden Richter an das BVerfG verfassungswidrig seit 1951 von einem im Bonner Grundgesetz nicht vorgesehenen Richterwahlausschuss indirekt auf der Basis des verfassungswidrigen § 6 des wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen BVerfGG gewählt werden.
                4. Das hat zur Folge, dass alle Entscheidungen des BVerfG zum Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG unwirksam sind.
        5. Abschließend soll geklärt werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist die Hoheitsgewalt auszuüben und ob die bestehende nur zum Schein existiert, oder tatsächlich die besagte Hoheitsgewalt ausüben darf.
            1. Die Wahlgesetze zu den Wahlen zum Deutschen Bundestag sind die folgenreichsten einfachen Gesetze nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, da auf ihren Ergebnissen die gesamte Ausübung der Staatsgewalt beruht. Auf ihrer Grundlage werden die Abgeordneten zum Deutschen Bundestag gewählt, welcher den Bundeskanzler wählt und zur Hälfte die Bundesversammlung zur Wahl zum Bundespräsidenten stellt. Von ihrer Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und damit ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation hängt also die Übereinstimmung des ganzen Staatsgefüges mit dem Grundgesetz und damit die verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Legitimation aller Verfassungs- und sonstigen Staatsorgane und deren Institutionen sowie ihrer Amtsträger und aller hoheitlichen Handlungen ab. Nicht die hoheitliche Handlung selbst verfügt also ihre eigene Legitimation, sondern erst die Legitimation durch Übereinstimmung mit dem Grundgesetz verfügt den hoheitlichen Charakter einer solchen Handlung.
            2. Unstrittig ist, dass das Wahlgesetz zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (BGBl. I. Nr. 2 S. 21-24) von den Ministerpräsidenten der Länder als Gesetzgeber erlassen wurde.Unmittelbar auf dessen Erlass sollte bereits am 5. August 1949 ein diesbezügliches Änderungsgesetz in Kraft treten als »Gesetz vom 5. August zur Ergänzung und Abänderung des Wahlgesetzes zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949«.
            3. Die Wahl zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung fand also statt auf der Grundlage des Wahlgesetzes zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (BGBl. I. Nr. 2 S. 21-24) in der Fassung vom 5. August 1949 (BGBl. I Nr. 3 S. 25), beide Fassungen sind erlassen worden von den Ministerpräsidenten der Länder.
            4. Damit ist festgestellt, dass das Wahlgesetz zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (BGBl. I. Nr. 2 S. 21-24) in der Fassung vom 5. August 1949 (BGBl. I Nr. 3 S. 25) die einfachgesetzliche Grundlage für die Wahl, Bildung und Konstituierung des ersten Bundestages gemäß Art. 137 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GG und der ersten Bundesversammlung gemäß Art. 54 GG bilden sollte.
            5. Damit ist ebenfalls festgestellt, dass auf der Grundlage dieses Wahlgesetzes alle Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland als gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 GG »besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung« erstmals gewählt und konstituiert werden sollten. Diese Verfassungsorgane sollten seitdem die Staatsgewalt im Auftrag und Namen des deutschen Volkes ausüben durch den Erlass von mit dem Grundgesetz übereinstimmenden Gesetzen, dem verfassungsgemäßen Vollzug dieser Gesetze und einer dementsprechend verfassungsgemäßen Rechtsprechung gemäß ihrem Amtseid: »Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
            6. In dieser Fassung vom 5. August 1949 wurde durch § 21 die folgende Strafvorschrift der Fassung vom 15. Juni 1949 beibehalten:
                1. Wer seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, […] wird mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000.- DM bestraft, soweit nicht in anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist.
                2. Durch diese Vorschrift können – neben anderen mit einer Freiheitsstrafe verbundenen Grundrechten (Art. 11 GG u.a.) – vor allem die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen wurden im Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur Bundesversammlung nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unter Angabe des Artikels genannt.
                3. Selbst unter Berücksichtigung einer die Funktion der Ministerpräsidenten als Gesetzgeber außer Acht lassenden und damit rechtlich unzutreffenden Argumentation, die Alliierten hätten die Fassung des Wahlgesetzes vom 15. Juni 1949 genehmigt und damit sei auch der Verstoß gegen die Gültigkeitsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Wahlgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1949 »genehmigt« worden, so hätten spätestens mit dem Änderungsgesetz vom 5. August 1949, also bereits nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, die nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG eingeschränkten Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG »unter Angabe des Artikels« genannt werden müssen. Dies ist in Kenntnis dieser Gültigkeitsvoraussetzung und nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes durch die Ministerpräsidenten der Länder in ihrer damaligen Funktion als dem Grundgesetz unterworfene Gesetzgeber für das Wahlgesetz pflichtwidrig unterlassen worden, denn nach dem Grundgesetz, hier Art. 20 Abs. 3 GG, ist die Gesetzgebung in personeller wie in sachlicher Hinsicht an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.
            7. Bereits dieser Verstoß des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland gegen die gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu erfüllende zwingende Gültigkeitsvoraussetzung für Gesetze, welche nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG Grundrechte einschränken, führte zu dessen Ungültigkeit/Nichtigkeit und den weiter unten angeführten eintretenden weiteren unmittelbaren und in deren Folge mittelbaren Rechtsfolgen.
        6. Weitere Untersuchungen:
            1. Nichtsdestotrotz sollen hier auch die folgenden (ebenfalls bereits ex tunc nichtigen) Wahlgesetze zum Deutschen Bundestag untersucht werden, um darzulegen, dass der Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur ein »bedauerlicher Einzelfall« war, sondern eben die verfassungswidrige Regel von Anbeginn an.

Ich beende den Auszug an dieser Stelle, schon auf Grund der umfassenden Masse. Auch wenn durch diese Information feststeht, dass gegen die Exekutive keine Erzwingungshaft durchgesetzt werden kann, aber ein Fahrverbot auch nicht, was vielen Bürgern und Lesern aus beiden Lagern des Streites nicht schmecken wird, haben diese Informationen, die zum Schriftsatz als ausführliche Anlageexpertise mitgeschickt wurde, enorme Sprengkraft.

Mal sehen was passiert. Es bringt jedoch soviel um erkennen zu können, wie es um die Rechtsstaatlichkeit in Europa bestellt ist. Eigentlich kenne ich die Reaktionen bereits oder besser gesagt ich vermute, aber ich kann mich auch irren.

euer Zeitgedanken

Sort:  

Hoho sehr interessant, ich denke ich kenne schon den Ausgang deines Schreibens aber ich kann mich auch irren.

Ist es denn nicht eigentlich für dich von Vorteil wenn Diesel verboten wird???

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Freilich bestünde die Möglichkeit einen Vorteil daraus zu generieren, wenn Verbrennungsmotoren überhaupt verboten würden.
Aber es widerstrebt mir Vorteile auf Kosten anderer zu generieren. Wenn der Kunde von sich aus und auf Grund seiner Überzeugung darauf verzichtet und z.B. eine Elektromobilität oder dezentrale Energieversorgung vorzieht, dann habe ich ein aufrichtiges und ehrliches Geschäft abgeschlossen. Ich verabscheue die Doppelmoral vieler Menschen. Ich will, dass mich keiner betrügt, ausbeutet oder ausraubt. Und ich denke, dass ich dies auch anderen Personen zugestehen muss.
Ich bin Selbständig und Geschäftsmann. Aber das bedeutet nicht, meinen Mehrwert auf Kosten anderer zu gerieren. Man kann in seinem Geschäftsleben durchaus hart sein, aber immer mit Anstand und vor allem fair. Und zudem liebe ich den Wettbewerb und habe absolut keine Angst davor. Der Bessere soll das Geschäft machen. Heute bin es vielleicht ich und Morgen ein Anderer, aber es kommt wieder eine Tag, an dem ich der bessere sein kann.

Sehr aufrichtig, so ist auch mein Plan meine Unternehmung zu führen.

Noch kann ich mir keinen elektroTransporter leisten aber ein gebrauchter Diesel fällt in meine Gehaltsklasse.

Bin gespannt auf die Antwort auf dein schreiben.

Wenn überhaupt eine Antwort kommt. Die meisten Menschen können sich eventuelle eigene Unzulänglichkeiten oder wenn sie sich irren nicht eingestehen. Bei Juristen habe ich größtenteils die Erfahrung gemacht, dass diese Personengruppe damit erhebliche Probleme hat.

Oh ja, besonders weil sie glauben immer im Recht zu sein und die Gesetze über den Nomos erheben. Es ist die bekannte Staatshörigkeit die viele Juristen als Kollektiv nach Zeiten des "Hungers" die eine ganze Berufsgruppe arbeitsloser am Markt vorbei produzierte Juristen dank des Justizsozialimsus ebenda in den letzten Jahren in Lohn und Brot gebracht hat und zum Teil inzwischen auf Steuerzahlerkosten ein fürstliches Auskommen bietet.

Vollkommen unproduktiv und schlussendlich die ökonomische Basis wie auch die gesellschaftliche Basis am zerstören ist...

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Da bin ich ganz bei Dir!

Möge der Bessere auch von seinem Können profitieren - und nicht mit seinem können die Nieten in Nadelstreifen subventionieren.

Und wenn er will, es auch ganz sein lassen - ganz frei, wonach ihm der Sinn steht und was er selbst für richtig erachten.

Die Schlinge des Sozialismus hat nicht mehr mit Anstand zu tun, sondern ist die vorsätzliche Versklavung und Knebelung des freien Bürgers, des Unternehmertums und in letzter Instanz der freien Märkte.

Ich fürchte aber, die werden beim EuGH gar nicht auf deine Eingabe eingehen. Zumindest würde es mich überraschen. Denn die syndikatalistischen Gebilde antiliberaler Ausrichtung existieren nun mal nicht nur auf politischer sondern auch auf juristischer Ebene.

Und da Räte und Komissionen glauben als Kollektiv kein Unrecht zu begehen, sprich legitimiert dazu seien Unrecht anzuwenden, weil ja der einzelne mit seiner individuellen Verantwortung sich hinter der Meinung des Kollektivs sich verstecken kann, wird nunmal am Ende dann auch die Justiz wohl kaum individuelle Verantwortung einfordern, sondern als ebensolche Nutzniesser angewandter Unrechtspraxis versuchen ihren Vorteil daraus zu ziehen, weil nunmal eben persönliche Karriere und Niesbrauch unmittelbar damit verbunden sind, den politischen Eliten zur Seite zu stehen, wobei die Eliten eher Nieten sind, die viel zu viel zu sagen haben...

Beste Grüße

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Klasse gemacht - dokumentiert in der Blockchain und niemand kann sagen er hätte von der Rechtsbeugung nie was gewusst.

Ich gehe davon aus, dass man das Recht beim EUGH genauso beugen wird, wie an anderer Stelle.

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und Resteem!

Das Unionsrecht...ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, um die effektive Durchführung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa sicherzustellen und zu diesem Zweck die Amtsträger dazu anzuhalten, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu befolgen, weder verpflichtet noch auch nur befugt ist, ihnen gegenüber eine freiheitsentziehende Maßnahme wie die Zwangshaft zu verhängen, wenn eine derartige Maßnahme für diesen Personenkreis nicht durch eine klare, vorhersehbare, zugängliche und willkürfreie nationale gesetzliche Regelung vorgesehen ist.

Demnach kommt die Empfehlung dahin gehend die Amtsträger und hohen Regierungsbeamten nicht in Haft zu nehmen, soweit dies nicht durch nationale Gesetze, die frei von Willkür zu sein haben, gedeckt ist.

Wenn das EuGH sich dieser Rechtsauffassung anschliesst, dann ist das eine schallenden Ohrfeige für die Willkürpraktiken des Staatsapparates, wobei ich als juristischer Laie nicht beurteilen kann ob freiheitsentzug in nationalen Gesetzen in Deutschland gegenüber Amtsträgern vorgesehen ist, was noch zu klären wäre und dann natürlich auf die Verfassungsmäßigkeit hin zu untersuchen wäre, die meines Erachtens nach Deiner Aufklärung über die grundgesetzwidrige Machtergreifung der Parlamente in den letzten Jahrzehnten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sein dürfte.

Herrlich !!! Manchmal hilft Krach machen und Dreck aufwirbeln ja, also mal sehen wer zuerst vom Stuhl kippt ;)

Alles richtig gemacht, weiter viel Erfolg...

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Ich danke Dir @don-thomas. Man wird es wahrscheinlich auch dort ignorieren. Aber man kann ja nie wissen. Die Schriftsätze inklusive Übersetzung sind heute per Einschreiben/Rückschein an das EUGH gegangen. Mal sehen was passiert.

Na bitte gerne, und mal sehen normalerweise ist die Taktik ja wohl die zur Seite legen und aussitzen. Aber mittlerweile frage ich mich wirklich ob glauben das dies ewig funktionieren wird, so dumm (oder arrogant) kann man(n) oder Frau doch nicht wirklich sein, oder es ist doch etwas dran an der Aussage eines zur Zeit herumgereichten Herren der meint wir würden sowieso von Echsen und ähnlichem regiert und beaufsichtigt werden das die Schwierigkeiten mit dem lesen haben könnten das würde mir einleuchten ;)
Versuchen ist das einzige was hilft, liegen lassen kann jeder.

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Ist ja eh schon ein Unding auf Unrecht basierende Gesetze dann auch noch dazu anwenden zu wollen die ehemalige Staatsministerin in Bayern wegen ihrer Weigerung Unrecht anzuwenden auch noch in Beugehaft nehmen zu wollen und zu enteignen.

Das ist schlimmster Sozialismus in Reinkultur - zumal die erlassenen Gesetze eh durch illegitime Regierungen in Deutschland eingeführt worden sind, die nicht nach Vorgaben des GG gewählt worden sind, auch wenn Funktionäre und Machthaber stets das Gegenteil behaupten.

Aus Unrecht entsteht kein Recht. Und die Staatsdiener kennen das GG sehr genau. Vor allem dann, wenn nach ihrer Verantwortung gerufen wird. Am Schluss wissen die Oberverbrecher sehr genau, "Keine Strafe ohne Gesetz“. Da wird dann nichts mehr ausgelegt, da gilt der Wortlaut und der Wortsinn, ohne wenn und aber.
Mit dieser Information glauben viele, dass ich damit die Staatsdiener in Schutz nehme. Dem ist nicht so, denn es gibt im GG einen Artikel 143, der heute nicht mehr erscheint, aber immer noch auf Grund der Vorkommnisse aktiv ist.

(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grundgesetze zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) Wer zu einer Handlung im Sinne des Absatzes 1 öffentlich auffordert oder sie mit einem anderen verabredet oder in anderer Weise vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) In minder schweren Fällen kann in den Fällen des Absatzes 1 auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Gefängnis nicht unter einem Jahr erkannt werden.
(4) Wer aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt oder bei Beteiligung mehrerer die verabredete Handlung verhindert, kann nicht nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 bestraft werden.
(5) Für die Aburteilung ist, sofern die Handlung sich ausschließlich gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes richtet, mangels anderweitiger landesrechtlicher Regelung das für Strafsachen zuständige oberste Gericht des Landes zuständig. Im übrigen ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die erste Bundesregierung ihren Sitz hat.
(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz.

(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grundgesetze zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.

Wichtig zu wissen, dass der Unrechtsstaat und seine Mitglieder versuchen der Strafverfolgung zu entziehen.

Danke für den informativen Hinweis.

Beste Grüße.

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